In diesem Beitrag
Viele Menschen möchten die letzte Lebensphase zu Hause verbringen, in vertrauter Umgebung und mit den Menschen, die dazugehören. Damit das gelingt, arbeiten mehrere zusammen: die Hausarztpraxis, ein Pflegedienst und, wenn nötig, ein Palliativteam und ein Hospizdienst.
Wichtig ist, früh zu planen. Wer weiß, wen er nachts anrufen kann und was bei stärkeren Beschwerden zu tun ist, steht in einer Krise nicht allein da.
Was Palliativpflege bedeutet
Palliativpflege begleitet Menschen mit einer Erkrankung, die nicht mehr heilbar ist. Im Mittelpunkt steht die Lebensqualität: Beschwerden wie Schmerzen, Atemnot oder Unruhe sollen so gut wie möglich gelindert werden. Ebenso wichtig ist Zeit für Gespräche, für Ängste und für den Abschied.
Palliativpflege kann sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, auch neben einer Behandlung der Krankheit. Hospizbegleitung meint meist die letzte Lebensphase. Beides ergänzt sich.
Wer zu Hause hilft
- Hausarztpraxis: Sie behandelt, verschreibt Medikamente und verordnet häusliche Krankenpflege.
- Pflegedienst: Er übernimmt Körperpflege, Medikamente, Injektionen und Verbände, abgestimmt mit der Ärztin oder dem Arzt. Die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie kennt dafür auch eine eigene Leistung: die Symptomkontrolle bei schwerstkranken und sterbenden Menschen.
- Palliativteam (SAPV): Speziell ausgebildete Ärztinnen, Ärzte und Pflegefachkräfte kommen dazu, wenn die Versorgung besonders aufwendig ist, etwa bei schwer zu lindernden Beschwerden. Das Team ist rund um die Uhr erreichbar.
- Hospizdienst: Ehrenamtliche Hospizbegleiterinnen und -begleiter schenken Zeit, hören zu und entlasten die Familie. Die Begleitung ist kostenlos.
In Stadt und Landkreis Bamberg und im Landkreis Forchheim gibt es Palliativteams und ambulante Hospizdienste. Den Kontakt vermitteln die Hausarztpraxis, das Krankenhaus oder der Pflegestützpunkt; die Adressen der Pflegestützpunkte stehen in Anlaufstellen für die Pflege in Bamberg und Forchheim.
Wer zahlt
Häusliche Krankenpflege
Die Ärztin oder der Arzt verordnet sie, die Krankenkasse zahlt. Sie umfasst ausdrücklich auch die palliative Versorgung zu Hause. Sie zahlen 10 % der Kosten für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr und 10 € je Verordnung, außer Sie sind von Zuzahlungen befreit. Wie die Verordnung funktioniert, steht in Verordnung häuslicher Krankenpflege.
Palliativteam (SAPV)
Verordnen können die Haus- oder Facharztpraxis und das Krankenhaus, zum Beispiel bei der Entlassung, auf einem eigenen Formular (Muster 63). Die Kosten trägt die Krankenkasse.
Pflegekasse
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse Pflegegeld oder Pflegesachleistungen, etwa für die Grundpflege durch einen Pflegedienst. Pflegehilfsmittel wie ein Pflegebett gibt es schon ab Pflegegrad 1. Wer ambulant palliativ versorgt wird oder im Hospiz ist, muss spätestens am fünften Arbeitstag nach Eingang des Antrags begutachtet werden. Weisen Sie im Antrag darauf hin. Was bei der Begutachtung zählt, steht in Pflegegrad beantragen.
Hospiz
Ambulante Hospizdienste begleiten kostenlos. Ist die Versorgung zu Hause nicht mehr möglich, kommt ein stationäres Hospiz infrage. Einen Eigenanteil zahlen Versicherte dort nicht: Kranken- und Pflegekasse tragen 95 % der zuschussfähigen Kosten, den Rest bringt das Hospiz über Spenden auf.
Gut vorbereitet für schwere Stunden
- Besprechen Sie mit der Hausarztpraxis und, falls beteiligt, mit dem Palliativteam, was bei stärkeren Schmerzen, Atemnot oder Unruhe zu tun ist und welche Medikamente dafür im Haus sein sollen.
- Lassen Sie sich erklären, welche Veränderungen in der letzten Lebensphase normal sein können und wann Sie anrufen sollten.
- Legen Sie eine Telefonliste neben das Telefon: Hausarztpraxis, Palliativteam, Pflegedienst, Hospizdienst. Ist ein Palliativteam beteiligt, ist es auch nachts Ihr erster Ansprechpartner. Sonst erreichen Sie den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116 117. Bei akuter Lebensgefahr gilt die 112.
- Halten Sie Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht griffbereit, damit Ärztinnen, Ärzte und Rettungsdienst die Wünsche kennen.
- Sprechen Sie in der Familie darüber, was die erkrankte Person möchte, zum Beispiel, ob sie noch einmal ins Krankenhaus will.
Entlastung für Angehörige
Beschäftigte können sich für die Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase bis zu drei Monate ganz oder teilweise freistellen lassen. Nötig ist ein ärztliches Zeugnis. Den Anspruch gibt es bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten, und die Freistellung ist unbezahlt.
In einer akuten Situation dürfen Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren. Die Pflegekasse zahlt dafür Pflegeunterstützungsgeld, für bis zu zehn Arbeitstage im Kalenderjahr.
Brauchen Sie eine Pause, zahlt die Pflegekasse ab Pflegegrad 2 eine Vertretung über die Verhinderungspflege, 2026 aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 €. Nach dem Kabinettsentwurf der Pflegereform soll er 2027 durch neue Budgets ersetzt werden; beschlossen ist das noch nicht, mehr in Pflegereform 2027. Soll immer jemand im Haus sein, kann eine 24-Stunden-Pflege mit Betreuungskräften die Familie entlasten.
So helfen wir
Wir übernehmen Grund- und Behandlungspflege zu Hause, abgestimmt mit der Hausarztpraxis und, wo verordnet, mit dem Palliativteam. In unserem Team arbeiten Pflegefachkräfte mit Weiterbildung in Palliativpflege. Weil wir nach Zeit abrechnen – Sie buchen ein Zeitfenster –, bleibt Raum für Gespräche. Wir sind kein SAPV-Team und kein Hospizdienst, stellen aber gern den Kontakt her. Mehr auf unserer Seite Palliativpflege zu Hause.
Häufige Fragen
Palliativpflege und Hospiz: Was ist der Unterschied?
Palliativpflege kann sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, auch neben einer Behandlung der Krankheit. Hospizdienste begleiten meist die letzte Lebensphase, oft ehrenamtlich. Beides ergänzt sich.
Wer verordnet die SAPV?
Die Haus- oder Facharztpraxis oder das Krankenhaus, zum Beispiel bei der Entlassung. Die Kosten trägt die Krankenkasse.
Wen rufen wir nachts an?
Ist ein Palliativteam beteiligt, dieses. Sonst den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116 117. Bei akuter Lebensgefahr gilt die 112.
Wie schnell wird begutachtet?
Bei ambulanter Palliativversorgung oder im Hospiz muss die Begutachtung für den Pflegegrad spätestens am fünften Arbeitstag nach Eingang des Antrags stattfinden.
Können Angehörige weiter arbeiten?
Ja. Wer kürzertreten muss, kann sich für die Begleitung in der letzten Lebensphase bis zu drei Monate ganz oder teilweise freistellen lassen. In einer akuten Situation sind bis zu zehn freie Arbeitstage mit Pflegeunterstützungsgeld möglich.
Quellen
- § 37 SGB V: Häusliche Krankenpflege, Bundesministerium der Justiz
- § 37b SGB V: Spezialisierte ambulante Palliativversorgung, Bundesministerium der Justiz
- § 39a SGB V: Stationäre und ambulante Hospizleistungen, Bundesministerium der Justiz
- Häusliche Krankenpflege-Richtlinie, Gemeinsamer Bundesausschuss, in Kraft seit 12.12.2025
- Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV), betanet, Stand 22.01.2026
- Stationäre Hospizversorgung, GKV-Spitzenverband, Stand 27.03.2026
- § 18a SGB XI: Fristen für die Begutachtung, Bundesministerium der Justiz
- § 2 PflegeZG, § 3 PflegeZG und § 4 PflegeZG: Freistellungen für Beschäftigte, Bundesministerium der Justiz
- § 44a SGB XI: Pflegeunterstützungsgeld und § 42a SGB XI: Gemeinsamer Jahresbetrag, Bundesministerium der Justiz
Über den Autor
David Geiger
David Geiger hat Glückszeit gegründet und führt den Pflegedienst als Geschäftsführer. Er ist gelernter Altenpfleger, Pflegedienstleiter und Fachtherapeut Wunde, hat über zwölf Jahre Erfahrung in der Pflege und ein Studium im Pflegemanagement.
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