Pflegegeld und Beratung: Das muss man wissen

Das Pflegegeld steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zu und bietet finanzielle Unterstützung, um notwendige Pflegemaßnahmen selbst zu organisieren. Hierzu gehören körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Unterstützung im Haushalt. Die Auszahlung des Pflegegeldes erfolgt durch die Pflegekasse oder die private Pflegeversicherung.

Pflegegeld und Kombinationsleistungen

Das Pflegegeld kann mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden, wodurch eine sogenannte Kombinationsleistung entsteht. In diesem Fall wird das Pflegegeld anteilig mit der Sachleistung verrechnet. Während einer Verhinderungspflege wird das Pflegegeld für bis zu sechs Wochen in halber Höhe weitergezahlt, bei Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr. Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 unter 25 Jahren kann die anteilige Auszahlung des Pflegegeldes während der Verhinderungspflege ebenfalls bis zu acht Wochen erfolgen.

Beratungspflicht bei Pflegegeldbezug

Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, sind in den Pflegegraden 2 und 3 verpflichtet, alle sechs Monate eine Beratung zu Hause in Anspruch zu nehmen. Bei den Pflegegraden 4 und 5 muss diese Beratung vierteljährlich erfolgen. Dies gilt auch, wenn der Umwandlungsanspruch genutzt wird, aber keine Pflegesachleistungen von einem Pflegedienst in Anspruch genommen werden.

Beratung für alle Pflegebedürftigen

Auch Pflegebedürftige, die Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes erhalten, sowie Personen mit Pflegegrad 1, können einmal pro Halbjahr eine pflegefachliche Beratung in ihrer Häuslichkeit abrufen.

Video-Beratung als flexible Option

Seit dem 1. Juli 2022 besteht für Pflegebedürftige die Möglichkeit, jede zweite Beratung per Videokonferenz durchzuführen. Diese Regelung gilt bis zum 31. März 2027. Wichtig: Die erste Beratung muss immer in der Häuslichkeit stattfinden.