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Beim Gehalt schauen die meisten auf den Stundenlohn. Dabei gibt es einen Teil des Lohns, der in der Pflege oft eins zu eins auf dem Konto ankommt, ohne Steuern und ohne Sozialabgaben: die Zuschläge für Sonntage, Feiertage und Nachtarbeit. Dieser Beitrag erklärt, welche Regeln dafür gelten, warum bei unseren Stundenlöhnen nichts davon abgeht und was ein Sonntagsdienst am Monatsende tatsächlich bringt.
Unsere Zuschläge: 25 % sonntags, 35 % an Feiertagen, 20 % nachts
Bei Glückszeit verdienen Pflegefachkräfte 24 € pro Stunde, Pflegefachhelfer und Pflegehelfer mit Erfahrung 20 €. Auf diesen Stundenlohn kommen für tatsächlich geleistete Stunden feste Zuschläge:
- Sonntag: 25 % auf jede Stunde
- Gesetzlicher Feiertag: 35 % auf jede Stunde
- Nachtarbeit: 20 % auf jede Stunde
Die Prozente beziehen sich auf den Stundenlohn: Eine Fachkraft bekommt am Sonntag also 24 € plus 6 € Zuschlag je Stunde, ein Pflegehelfer 20 € plus 5 €. Alle Zahlen zum Lohn stehen auf der Seite Gehalt, dort kannst du deinen Monat auch ausrechnen.
Warum davon nichts abgeht
Das Steuerrecht begünstigt diese Zuschläge ausdrücklich. Nach § 3b Einkommensteuergesetz sind Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit steuerfrei, soweit sie bestimmte Sätze des Grundlohns nicht übersteigen:
- Nachtarbeit (20 bis 6 Uhr): bis 25 %, für die Zeit von 0 bis 4 Uhr bis 40 %, wenn die Arbeit vor Mitternacht begonnen hat
- Sonntagsarbeit: bis 50 %
- Gesetzliche Feiertage und der 31. Dezember ab 14 Uhr: bis 125 %
- 24. Dezember ab 14 Uhr, 25. und 26. Dezember, 1. Mai: bis 150 %
Dabei zählt ein Stundenlohn bis zu 50 € als Grundlohn. Für die Sozialversicherung gilt eine engere Grenze: Beitragsfrei bleiben die Zuschläge nur, soweit sie aus einem Grundlohn von nicht mehr als 25 € je Stunde berechnet werden (§ 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung).
Für dich heißt das: Unsere Sätze von 25, 35 und 20 % liegen unter den steuerfreien Grenzen, und 24 € und 20 € liegen unter der 25-€-Grenze der Sozialversicherung. Die Zuschläge kommen deshalb vollständig netto an, ohne Lohnsteuer, ohne Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Eine Bedingung hat der Gesetzgeber eingebaut: Steuerfrei sind nur Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit zu diesen Zeiten. Ein pauschaler Zuschlag, der unabhängig vom Dienstplan jeden Monat gleich hoch ist, erfüllt das nicht. Deshalb rechnen wir die Zuschläge Stunde für Stunde nach dem Dienstplan ab, und auf deiner Abrechnung stehen sie als eigene, steuerfreie Position.
Rechenbeispiel: ein Sonntagsdienst
Nehmen wir einen Sonntagsdienst von sieben Stunden. Die Zahlen für den Grundlohn sind brutto, die Zuschläge kommen netto an:
- Pflegefachkraft (24 €): 7 Stunden × 24 € = 168 € Grundlohn, dazu 25 % Sonntagszuschlag = 42 € netto obendrauf
- Pflegehelfer mit Erfahrung oder Pflegefachhelfer (20 €): 7 Stunden × 20 € = 140 € Grundlohn, dazu 35 € netto
- Feiertag statt Sonntag: 35 % Zuschlag, also 58,80 € netto für die Fachkraft und 49 € für den Helfer
Bei uns ist jedes zweite Wochenende Dienst, Samstag und Sonntag. Zwei Sonntage im Monat mit je sieben Stunden bringen einer Fachkraft also 84 € netto zusätzlich, über ein Jahr mit rund 24 Dienstsonntagen etwa 1.000 €, Feiertage nicht mitgerechnet. Ein brutto gezahlter Betrag in derselben Höhe käme nach Steuern und Abgaben deutlich niedriger an.
Nachtzuschlag: wann er greift
Im Steuerrecht ist Nachtarbeit die Zeit von 20 bis 6 Uhr. In der ambulanten Pflege fällt davon wenig an: Der Frühdienst startet um 6 Uhr, der Spätdienst endet am Abend, Nachtschichten wie auf Station gibt es bei uns nicht. Für Stunden, die als Nachtarbeit zählen, gilt der Zuschlag von 20 %; ab wann ein Dienst als Nachtarbeit abgerechnet wird, steht in deinem Arbeitsvertrag. Wie die Dienste bei uns liegen, erklärt Dienstplan in der ambulanten Pflege.
Dazu kommen Weihnachtsgeld, Sachbezug und Urlaub
Zuschläge sind der steuerfreie Teil. Dazu kommen 70 % Weihnachtsgeld, ausgezahlt im November, das als sonstiger Bezug ganz normal versteuert wird, ein steuerfreier Sachbezug von 50 € im Monat als Gutschein (§ 8 Absatz 2 Satz 11 EStG) sowie 30 Tage Urlaub bei einer 5-Tage-Woche und ein unbefristeter Vertrag. Wie sich unsere Stundenlöhne zum Pflegemindestlohn und zu den mittleren Gehältern in Bayern verhalten, zeigt Was verdienen Pflegefachkräfte in der ambulanten Pflege in Bayern?
Worauf du beim Vergleich von Angeboten achten solltest
- Prozent wovon? Ein Zuschlag von 25 % auf 24 € ist mehr als 30 % auf 18 €. Rechne immer in Euro je Stunde.
- Pauschale oder Einzelabrechnung? Nur Zuschläge für tatsächlich geleistete Stunden sind steuerfrei. Eine „Zuschlagspauschale" im Gehalt wird voll versteuert.
- Grundlohn über 25 €? Dann wird der Teil des Zuschlags, der auf dem Lohn über 25 € beruht, beitragspflichtig. Bei 24 € ist das kein Thema.
- „Bis zu" und „nach Vereinbarung": Feste Zahlen im Vertrag sind mehr wert als Spannen in der Anzeige.
- Steht es auf der Abrechnung? Steuerfreie Zuschläge müssen als eigene Lohnart ausgewiesen sein. Fehlt das, frag nach.
Gehalt und Zuschläge ausrechnen
Häufige Fragen
Sind die Zuschläge wirklich komplett steuerfrei?
Ja, solange sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden und die gesetzlichen Sätze nicht übersteigen. Unsere 25, 35 und 20 % liegen deutlich darunter, und bei 24 € und 20 € Stundenlohn sind sie auch beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Gibt es auch Zuschläge für Samstage?
Für Samstagsarbeit kennt das Steuerrecht keinen begünstigten Zuschlag, und wir zahlen am Samstag den normalen Stundenlohn. Der Sonntag im selben Dienstwochenende bringt den Zuschlag von 25 %.
Was gilt, wenn ein Feiertag auf einen Sonntag fällt?
Dann gilt der höhere Feiertagszuschlag. Die beiden Zuschläge werden nicht addiert, auch steuerlich nicht.
Bekomme ich die Zuschläge auch in der Probezeit und in Teilzeit?
Ja. Zuschläge gibt es für jede tatsächlich geleistete Stunde an Sonntagen, Feiertagen und in der Nacht, unabhängig von Probezeit und Stundenzahl.
Zählen Zuschläge bei Elterngeld oder Krankengeld mit?
Steuerfreie Zuschläge gehören nicht zum Einkommen, das für das Elterngeld zählt. Beim Krankengeld richtet sich die Berechnung nach dem beitragspflichtigen Entgelt; steuerfreie und beitragsfreie Zuschläge fließen dort nicht ein. Wer das genau wissen will, fragt die Elterngeldstelle oder die Krankenkasse.
Quellen
- § 3b EStG: Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, abgerufen am 2. November 2026
- § 1 SvEV: Dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen, abgerufen am 2. November 2026
- § 8 EStG: Einnahmen, Sachbezugsfreigrenze
- Angaben zu Lohn, Zuschlägen, Weihnachtsgeld und Sachbezug: Gehalt und Zuschläge bei Glückszeit
Stand: 2. November 2026. Die Beispiele gehen von sieben Stunden je Dienst aus; die Steuerregeln gelten nach dem Stand des Einkommensteuergesetzes 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung.
Über den Autor
David Geiger
David Geiger hat Glückszeit gegründet und führt den Pflegedienst als Geschäftsführer. Er ist gelernter Altenpfleger, Pflegedienstleiter und Fachtherapeut Wunde, hat über zwölf Jahre Erfahrung in der Pflege und ein Studium im Pflegemanagement.
Mehr über David Geiger und das TeamDu willst so arbeiten?
Bei Glückszeit rechnen wir nach Zeit ab, nicht nach Minuten. Aktuell suchen wir für Bamberg und Forchheim Pflegefachkräfte, Pflegefachhelfer mit einjähriger Ausbildung, Pflegehelfer mit Erfahrung und Quereinsteiger ohne Pflegeerfahrung (m/w/d) sowie eine Pflegedienstleitung (m/w/d), die in Bayern einen neuen Standort aufbaut.




