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Ohne Pflegegrad zahlt die Pflegekasse nicht: weder den Entlastungsbetrag ab Pflegegrad 1 noch Pflegegeld oder Pflegesachleistungen ab Pflegegrad 2. Welcher Pflegegrad anerkannt wird, entscheidet sich bei der Begutachtung.
Die Gutachterin oder der Gutachter sieht nur einen Ausschnitt des Alltags. Wer gut vorbereitet ist, sorgt dafür, dass im Gutachten steht, wie es wirklich ist. Hier lesen Sie, wie das Verfahren läuft, was bewertet wird und worauf es ankommt.
So läuft das Verfahren
- Antrag: Sie stellen den Antrag bei der Pflegekasse, die zu Ihrer Krankenkasse gehört. Ein Anruf oder ein kurzes Schreiben genügt, das Formular kommt danach. Leistungen gibt es ab dem Monat, in dem Sie den Antrag stellen.
- Begutachtung: Gesetzlich Versicherte begutachtet der Medizinische Dienst, privat Versicherte Medicproof. Beim ersten Antrag findet die Begutachtung persönlich statt, in der Regel bei Ihnen zu Hause. Telefon oder Video sind nur bei bestimmten späteren Begutachtungen möglich, etwa bei einer Höherstufung, und nur mit Ihrer Zustimmung.
- Bescheid: Die Pflegekasse muss spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich entscheiden. Hält sie die Frist nicht ein und hat sie das zu vertreten, zahlt sie für jede angefangene Woche 70 €. Das Gutachten bekommen Sie mit dem Bescheid, wenn Sie dem nicht widersprechen.
Die sechs Module und ihre Gewichtung
Bewertet wird, wie selbstständig die Person im Alltag ist, nicht wie viele Minuten Hilfe sie braucht. Dafür gibt es sechs Bereiche, die unterschiedlich stark zählen:
| Modul | Was dazugehört | Gewicht |
|---|---|---|
| 1. Mobilität | Aufstehen, Umsetzen, Treppensteigen, Gehen in der Wohnung | 10 % |
| 2. Geistige und kommunikative Fähigkeiten | Orientierung, Erinnern, Verstehen, Entscheiden | 15 % zusammen mit Modul 3 |
| 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen | nächtliche Unruhe, Ängste, Abwehr von Hilfe | 15 % zusammen mit Modul 2 |
| 4. Selbstversorgung | Waschen, Anziehen, Essen und Trinken, Toilette | 40 % |
| 5. Umgang mit Krankheit und Therapie | Medikamente, Spritzen, Verbände, Arztbesuche | 20 % |
| 6. Alltagsleben und soziale Kontakte | Tagesablauf, Ruhen und Schlafen, Beschäftigung, Kontakte | 15 % |
Von den Modulen 2 und 3 zählt nur das mit dem höheren Wert. Aus allen Punkten ergibt sich ein Gesamtwert von 0 bis 100: Ab 12,5 Punkten gibt es Pflegegrad 1, ab 27 Pflegegrad 2, ab 47,5 Pflegegrad 3, ab 70 Pflegegrad 4 und ab 90 Pflegegrad 5. Haushaltsführung und Aktivitäten außer Haus werden erfasst, zählen aber nicht für die Punkte.
10 Tipps für die Begutachtung
1. Stellen Sie den Antrag früh
Je früher der Antrag bei der Pflegekasse liegt, desto früher beginnen die Leistungen. Warten Sie nicht, bis alle Unterlagen beisammen sind, die können Sie nachreichen.
2. Führen Sie ein Pflegetagebuch
Halten Sie mindestens zwei Wochen lang fest, wobei Hilfe nötig war, wie oft und in welcher Form: erinnern, anleiten, beaufsichtigen, teilweise oder ganz übernehmen. Ordnen Sie die Einträge nach den sechs Modulen, dann findet der Gutachter sie schnell wieder. Vorlagen gibt es kostenlos bei den Pflegekassen.
3. Legen Sie die Unterlagen bereit
Arzt- und Krankenhausberichte, der aktuelle Medikamentenplan und eine Liste der Hilfsmittel wie Rollator, Haltegriffe oder Pflegebett. Kopien reichen.
4. Holen Sie sich Unterstützung dazu
Bitten Sie eine Person zum Termin, die den Alltag kennt: einen Angehörigen, eine Nachbarin oder die Pflegefachkraft, die schon kommt. Sie kann ergänzen, was die pflegebedürftige Person selbst nicht erwähnt.
5. Zeigen Sie den Alltag, wie er ist
Viele Menschen möchten beim Termin zeigen, dass sie noch alles schaffen. Sprechen Sie vorher darüber, und erzählen Sie auch von den schlechten Tagen. Räumen Sie nicht anders auf als sonst und verstecken Sie keine Hilfsmittel.
6. Anleitung und Aufsicht zählen mit
Wer beim Anziehen Schritt für Schritt angeleitet werden muss oder beim Duschen nicht allein bleiben kann, ist dabei nicht selbstständig, auch wenn Sie kaum mit anfassen. Sagen Sie das ausdrücklich.
7. Vergessen Sie die Nacht nicht
Nächtliche Hilfe fließt an mehreren Stellen in die Bewertung ein: nächtliche Unruhe im Modul 3, der Toilettengang in der Selbstversorgung, Ruhen und Schlafen im Modul 6. Notieren Sie, wie oft Sie nachts aufstehen und warum.
8. Nennen Sie Medikamente, Spritzen und Verbände
Alles rund um Krankheit und Therapie zählt im Modul 5 mit 20 %: Tabletten richten, Insulin spritzen, Verbände wechseln, Kompressionsstrümpfe anziehen, zum Arzt begleiten. Das wird oft vergessen, weil es „schnell erledigt“ ist.
9. Lesen Sie das Gutachten
Das Gutachten kommt mit dem Bescheid. Vergleichen Sie es Punkt für Punkt mit Ihrem Pflegetagebuch. Stimmt etwas nicht, ist das die Grundlage für einen Widerspruch.
10. Nutzen Sie den Widerspruch
Ist der Pflegegrad zu niedrig, haben Sie einen Monat nach Erhalt des Bescheids Zeit für den Widerspruch. Ein kurzes Schreiben genügt, die Begründung können Sie nachreichen. Alle Schritte und eine Formulierungshilfe stehen im Beitrag Widerspruch gegen den Pflegegrad-Bescheid: Fristen und Ablauf.
Höherstufung
Verschlechtert sich der Zustand, können Sie jederzeit eine Höherstufung beantragen. Der Ablauf ist derselbe wie beim ersten Antrag. Die Begutachtung kann dann auch per Telefon oder Video stattfinden, wenn Sie zustimmen; einen Besuch zu Hause können Sie immer verlangen. Ein guter Anlass, den Pflegegrad zu prüfen, ist der regelmäßige Beratungsbesuch bei Pflegegeld.
Was sich 2027 ändern soll
Nach dem Kabinettsentwurf der Pflegereform sollen die Schwellenwerte für die Pflegegrade 1 bis 3 steigen. Wer schon einen Pflegegrad hat, soll Bestandsschutz bekommen. Beschlossen ist das noch nicht. Wer ohnehin einen Antrag stellen wollte, sollte deshalb nicht warten. Mehr dazu im Beitrag Pflegereform 2027: Was sich für die Pflege zu Hause ändern soll.
So helfen wir
Im kostenlosen Erstgespräch sagen wir Ihnen, ob ein Antrag oder eine Höherstufung sinnvoll ist, und bereiten die Begutachtung mit Ihnen vor. Versorgen wir Ihren Angehörigen schon, kann auf Wunsch die vertraute Pflegefachkraft beim Termin dabei sein.
Häufige Fragen
Wer darf den Antrag stellen?
Die pflegebedürftige Person selbst oder jemand mit Vollmacht oder rechtlicher Betreuung. Angehörige können den Antrag mit ihrem Einverständnis vorbereiten.
Muss die pflegebedürftige Person beim Termin dabei sein?
Ja. Die Begutachtung findet mit ihr statt. Angehörige oder eine Pflegefachkraft sollten dabei sein, um den Alltag zu ergänzen.
Gilt der Pflegegrad unbefristet?
Meist ja. Wird eine Besserung erwartet, kann der Pflegegrad befristet oder eine erneute Begutachtung angesetzt werden. Das steht dann im Bescheid.
Gibt es einen Pflegegrad auch bei Demenz?
Ja, auch ohne körperliche Einschränkungen. Geistige Einschränkungen und Verhaltensänderungen zählen ausdrücklich mit, dazu kommen die anderen Module wie Selbstversorgung und Alltagsleben.
Quellen
- § 15 SGB XI – Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument, Bundesministerium der Justiz
- § 18c SGB XI – Entscheidung über den Antrag, Fristen, Bundesministerium der Justiz
- Pflegegrad beantragt: Die telefonische Begutachtung, Verbraucherzentrale (Stand 2. Oktober 2026)
Über den Autor
David Geiger
David Geiger hat Glückszeit gegründet und führt den Pflegedienst als Geschäftsführer. Er ist gelernter Altenpfleger, Pflegedienstleiter und Fachtherapeut Wunde, hat über zwölf Jahre Erfahrung in der Pflege und ein Studium im Pflegemanagement.
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