In diesem Beitrag
Spritzen, Verbände und Tabletten bezahlt die Krankenkasse. Waschen, Anziehen und Hilfe im Haushalt bezahlt die Pflegekasse. Diese Aufteilung entscheidet darüber, welche Voraussetzung Sie brauchen, wer den Antrag stellt und was Sie am Ende selbst zahlen. Unsere Erklärgrafik zeigt den Unterschied auf einen Blick, der Text darunter erklärt die Einzelheiten.

Auf einen Blick: Krankenkasse und Pflegekasse im Vergleich
Krankenkasse (SGB V): Behandlungspflege
- Was dazugehört: Medikamente richten und geben, Injektionen wie Insulin, Verbandswechsel und Wundversorgung, Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen
- Voraussetzung: eine ärztliche Verordnung, kein Pflegegrad nötig
- Ihr Anteil: 10 Prozent der Kosten für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr, dazu 10 € je Verordnung
- Wer kümmert sich: die Hausarztpraxis stellt die Verordnung aus, wir reichen sie ein
Pflegekasse (SGB XI): Grundpflege und Haushalt
- Was dazugehört: Waschen, Duschen und Körperpflege, An- und Auskleiden, Toilettengang, Essen anreichen und Mobilität, Haushaltshilfe und Betreuung
- Voraussetzung: ein anerkannter Pflegegrad, ab Pflegegrad 2 für die Pflege, der Entlastungsbetrag schon ab Pflegegrad 1
- Ihr Anteil: die Kosten über dem monatlichen Budget, dazu die Investitionskosten (6,5 Prozent)
- Wer kümmert sich: Sie stellen den Antrag bei der Pflegekasse, beim Antrag helfen wir
Viele Familien brauchen beides, oft im selben Besuch. Wie das zusammenpasst, steht weiter unten. Zuerst die beiden Kassen einzeln.
Die Krankenkasse zahlt die Behandlungspflege
Behandlungspflege sind die Handgriffe, die eine Ärztin oder ein Arzt verordnet, damit eine Behandlung zu Hause weitergehen kann: Tabletten richten und geben, Insulin oder Thrombosespritzen, Verbandswechsel und Wundversorgung, Blutzucker und Blutdruck messen, Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen. Die Grundlage ist § 37 SGB V, die häusliche Krankenpflege.
Voraussetzung ist eine ärztliche Verordnung. Ein Pflegegrad ist nicht nötig. Die Verordnung stellt die Hausarztpraxis aus, nach einem Krankenhausaufenthalt für die ersten Tage auch das Krankenhaus. Eine Erstverordnung gilt oft 14 Tage, danach folgt bei Bedarf eine Folgeverordnung. Die Krankenkasse muss die Verordnung genehmigen; wir reichen sie für Sie ein. Was darauf steht und wie lange sie gilt, erklärt der Beitrag Verordnung häuslicher Krankenpflege.
Ihr Anteil: Erwachsene zahlen eine gesetzliche Zuzahlung, 10 Prozent der Kosten für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr, dazu 10 € je Verordnung. Die Zuzahlung geht an die Krankenkasse, nicht an den Pflegedienst. Nach den 28 Tagen entfällt der Anteil von 10 Prozent für den Rest des Jahres, die 10 € je Verordnung bleiben. Wer die Belastungsgrenze erreicht, kann sich befreien lassen: 2 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens, bei chronisch Kranken 1 Prozent. Kinder und Jugendliche unter 18 zahlen nichts zu.
Die Pflegekasse zahlt Grundpflege und Haushalt
Grundpflege ist die Hilfe bei den Dingen des Alltags: Waschen, Duschen und Körperpflege, An- und Auskleiden, Toilettengang, Essen anreichen, Aufstehen und Gehen. Dazu kommen Hilfe im Haushalt und Betreuung. Die Grundlage ist die Pflegeversicherung, das SGB XI.
Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad. Den Antrag stellen Sie bei der Pflegekasse; sie gehört zu Ihrer Krankenkasse. Der Medizinische Dienst begutachtet bei Ihnen zu Hause, wie selbstständig Sie den Alltag bewältigen, daraus ergibt sich der Pflegegrad 1 bis 5. Leistungen gibt es ab dem Monat der Antragstellung. Beim Antrag und bei der Begutachtung helfen wir. Tipps stehen in Pflegegrad beantragen und, wenn der Bescheid nicht passt, in Widerspruch gegen den Pflegegrad.
Welche Töpfe die Pflegekasse hat
- Pflegesachleistung, ab Pflegegrad 2: das Budget für einen Pflegedienst, 2026 bis zu 796 € (Pflegegrad 2), 1.497 € (Pflegegrad 3), 1.859 € (Pflegegrad 4) oder 2.299 € (Pflegegrad 5) im Monat. Wer den Dienst nur teilweise nutzt, bekommt den Rest anteilig als Pflegegeld. Beträge und ein Rechenbeispiel: Was zahlt die Pflegekasse?
- Entlastungsbetrag, ab Pflegegrad 1: 131 € im Monat für Haushaltshilfe, Betreuung und Alltagsbegleitung. Mehr dazu in Entlastungsbetrag 131 € nutzen.
- Verhinderungspflege, ab Pflegegrad 2: bis zu 3.539 € im Kalenderjahr aus dem gemeinsamen Jahresbetrag, wenn pflegende Angehörige eine Pause brauchen. Mehr dazu in Urlaub für pflegende Angehörige.
- Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI: Pflicht für alle, die nur Pflegegeld beziehen, für Sie kostenfrei. Mehr dazu in Pflegegeld und Beratungsbesuch.
Ihr Anteil: Die Pflegesachleistung ist ein Höchstbetrag im Monat. Liegen die Kosten darüber, zahlen Sie die Differenz selbst, sofern kein anderer Topf greift. Dazu kommen Investitionskosten von 6,5 Prozent auf Leistungen und Anfahrt, die die Pflegekasse nicht übernimmt. Was in Ihrem Fall herauskommt, zeigt unser Pflegekostenrechner in zwei Minuten.
Wenn beides zusammenkommt
Ein Beispiel: Nach einer Operation braucht Ihre Mutter morgens einen Verbandswechsel und Hilfe beim Waschen und Anziehen. Der Verbandswechsel ist Behandlungspflege, dafür zahlt die Krankenkasse nach Verordnung, auch ohne Pflegegrad. Waschen und Anziehen sind Grundpflege, dafür zahlt die Pflegekasse aus der Pflegesachleistung, sobald ein Pflegegrad anerkannt ist.
Im Alltag merken Sie von dieser Aufteilung nichts: Es kommt dieselbe Pflegekraft, beides passiert in einem Besuch. Wir rechnen jede Leistung mit der richtigen Kasse ab. Sie strecken nichts vor und unterschreiben am Monatsende nur den Leistungsnachweis.
Drei Irrtümer, die uns oft begegnen
- „Ohne Pflegegrad zahlt niemand.“ Falsch. Behandlungspflege braucht nur eine ärztliche Verordnung. Wer nach dem Krankenhaus Verbände oder Spritzen braucht, bekommt sie ohne Pflegegrad.
- „Kompressionsstrümpfe sind Grundpflege.“ Nein. Das An- und Ausziehen ärztlich verordneter Kompressionsstrümpfe ist Behandlungspflege und läuft über die Krankenkasse, seit 2018 auch in Kompressionsklasse 1.
- „Die Pflegekasse zahlt alles.“ Die Pflegesachleistung ist ein Höchstbetrag je Monat. Was darüber liegt, ist Eigenanteil. Deshalb besprechen wir im Erstgespräch, wie viel Pflege in Ihr Budget passt, bevor der erste Einsatz beginnt.
Eine Ausnahme gibt es bei der Haushaltshilfe: Nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei einer schweren Erkrankung zahlt auch die Krankenkasse vorübergehend eine Haushaltshilfe nach § 38 SGB V, längstens vier Wochen und nur, solange kein Pflegegrad 2 oder höher vorliegt. Ob das in Ihrem Fall greift, klärt Ihre Krankenkasse.
Was sich 2027 ändern soll
Der Kabinettsentwurf der Pflegereform sieht ab 2027 neue Leistungsbudgets vor: Pflegegeld und Pflegesachleistung sollen für die Pflegegrade 2 bis 5 gebündelt werden, der Entlastungsbetrag soll in einem Sozialraumbudget aufgehen. Beschlossen ist das noch nicht. An der Grundregel ändert sich nichts: Behandlungspflege bleibt Sache der Krankenkasse. Die Einzelheiten stehen in Pflegereform 2027: Was sich für die Pflege zu Hause ändern soll.
So helfen wir
Glückszeit hat einen Versorgungsvertrag mit allen Kranken- und Pflegekassen und rechnet direkt mit beiden ab. Im kostenlosen Erstgespräch bei Ihnen zu Hause klären wir, welche Leistung über welche Kasse läuft, holen die Verordnung ein, helfen beim Antrag auf einen Pflegegrad und sagen Ihnen vorab, ob ein Eigenanteil entsteht. Abgerechnet wird bei uns nach Zeit, nicht nach einzelnen Handgriffen. Wie das funktioniert, lesen Sie in Abrechnung nach Zeit oder nach Leistungskomplexen.
Quellen
- § 37 SGB V: Häusliche Krankenpflege und § 38 SGB V: Haushaltshilfe
- § 61 SGB V: Zuzahlungen und § 62 SGB V: Belastungsgrenze
- Häusliche Krankenpflege-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses
- § 14 SGB XI: Begriff der Pflegebedürftigkeit und § 15 SGB XI: Pflegegrade
- § 36 SGB XI: Pflegesachleistung, § 37 SGB XI: Pflegegeld, Beratungsbesuch und § 38 SGB XI: Kombinationsleistung
- § 42a SGB XI: Gemeinsamer Jahresbetrag und § 45b SGB XI: Entlastungsbetrag
- Portal Sozialpolitik: Übersicht zum Kabinettsbeschluss der Pflegereform (PDF)
Stand: Oktober 2026. Beträge der Pflegeversicherung nach den gesetzlichen Werten für 2026, Zuzahlung nach § 37 Abs. 5 in Verbindung mit § 61 SGB V.
Über den Autor
David Geiger
David Geiger hat Glückszeit gegründet und führt den Pflegedienst als Geschäftsführer. Er ist gelernter Altenpfleger, Pflegedienstleiter und Fachtherapeut Wunde, hat über zwölf Jahre Erfahrung in der Pflege und ein Studium im Pflegemanagement.
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