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Sie leben in München, Berlin oder Hamburg, Ihre Eltern in Bamberg, Gaustadt oder im Landkreis Forchheim. Ein Anruf, und plötzlich ist klar: Allein geht es nicht mehr. Aus der Ferne lässt sich mehr organisieren, als viele denken. Hier ist, was Sie wissen sollten.
Erste Schritte: die Lage verstehen
- Beratung nutzen: Wer Leistungen der Pflegeversicherung erhält, hat Anspruch auf eine individuelle Pflegeberatung (§ 7a SGB XI). Sie kann auch gegenüber Angehörigen erfolgen und bei Ihren Eltern zu Hause stattfinden.
- Vor Ort beraten lassen: Kostenlos und neutral beraten die Pflegestützpunkte in Bamberg und Forchheim. Die Seniorenberatung der Stadt Bamberg kommt bei Bedarf auch nach Hause. Alle Adressen stehen in Pflegeberatung in Bamberg und Forchheim.
- Pflegegrad klären: Gibt es noch keinen Pflegegrad, ist der Antrag bei der Pflegekasse der wichtigste erste Schritt. Tipps stehen in Pflegegrad beantragen.
Freistellung vom Job
- Bis zu zehn Arbeitstage: Bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation eines nahen Angehörigen dürfen Sie bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben (§ 2 Pflegezeitgesetz). Teilen Sie das dem Arbeitgeber unverzüglich mit. Auf Verlangen brauchen Sie eine ärztliche Bescheinigung oder die Bescheinigung einer Pflegefachperson.
- Pflegeunterstützungsgeld: Wer in dieser Zeit keine Lohnfortzahlung bekommt, erhält Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz, für bis zu zehn Arbeitstage im Kalenderjahr. Es muss unverzüglich beantragt werden und beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, höchstens 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze.
- Pflegezeit: Für die Pflege eines nahen Angehörigen können Sie sich bis zu sechs Monate ganz oder teilweise freistellen lassen. Das gilt nicht bei Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten. Ankündigen müssen Sie die Pflegezeit spätestens zehn Arbeitstage vorher in Textform.
- Familienpflegezeit: Damit lässt sich die Wochenarbeitszeit bis zu 24 Monate lang verringern, auf mindestens 15 Stunden. Das gilt nicht bei Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten; Auszubildende zählen dabei nicht mit. Pflegezeit und Familienpflegezeit zusammen dürfen höchstens 24 Monate je Angehörigem dauern. Den Verdienstausfall kann ein zinsloses Darlehen des Bundes abfedern.
Vollmacht: früh darüber sprechen
Seit 2023 kann ein Ehegatte den anderen in Angelegenheiten der Gesundheitssorge vertreten, wenn dieser sie wegen Bewusstlosigkeit oder Krankheit rechtlich nicht selbst besorgen kann, zum Beispiel bei der Einwilligung in Untersuchungen und Behandlungen. Ausgeschlossen ist das, wenn die Ehegatten getrennt leben, wenn ein Betreuer für diese Aufgaben bestellt ist oder wenn bekannt ist, dass der Ehegatte die Vertretung ablehnt oder jemandem eine Vollmacht dafür erteilt hat. Dieses Notvertretungsrecht gilt höchstens sechs Monate (§ 1358 BGB).
Für erwachsene Kinder sieht das Gesetz ein solches Notvertretungsrecht nicht vor. Sprechen Sie deshalb früh mit Ihren Eltern über eine Vorsorgevollmacht.
Verlässliche Hilfe vor Ort
Sie wohnen nicht in Bamberg, Ihre Eltern schon? Dann rufen Sie uns an. Wir besprechen die Situation am Telefon in Ruhe und kommen zum kostenlosen Erstgespräch zu Ihren Eltern nach Hause, gern zu einem Termin, an dem Sie dabei sein können. Die weiteren Schritte stimmen wir mit Ihnen ab. Verordnung, Anträge und die Abrechnung mit der Kasse übernehmen wir.
- Feste kleine Teams: Zu Ihren Eltern kommen dieselben Pflegekräfte. Das gibt Ihren Eltern Sicherheit und Ihnen eine verlässliche Ansprechperson.
- Mehr als Pflege: Mit Pflegegrad lässt sich der Entlastungsbetrag für Haushaltshilfe und Begleitung nutzen: Haushaltshilfe über den Entlastungsbetrag.
- Wo wir unterwegs sind: Stadt Bamberg mit Gaustadt und die Strecke von Hirschaid bis Forchheim, mehr auf der Seite Einzugsgebiet.
In Kontakt bleiben
Klären Sie mit dem Pflegedienst, wer Ihre Ansprechperson ist und wie Sie bei Änderungen informiert werden. Damit wir Ihnen Auskunft geben dürfen, brauchen wir das Einverständnis Ihrer Eltern; das besprechen wir im Erstgespräch.
Quellen
- § 7a SGB XI: Pflegeberatung
- § 2 Pflegezeitgesetz: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung, § 3 und § 4 Pflegezeitgesetz: Pflegezeit
- § 44a SGB XI: Pflegeunterstützungsgeld und § 45 SGB V: Höhe
- compass private pflegeberatung: Infoblatt Entlastung (PDF, Stand Juli 2025)
- § 2 Familienpflegezeitgesetz: Familienpflegezeit
- § 1358 BGB: Gegenseitige Vertretung von Ehegatten
- Stadt Bamberg: Seniorinnen und Senioren
Stand: Oktober 2026.
Über den Autor
David Geiger
David Geiger hat Glückszeit gegründet und führt den Pflegedienst als Geschäftsführer. Er ist gelernter Altenpfleger, Pflegedienstleiter und Fachtherapeut Wunde, hat über zwölf Jahre Erfahrung in der Pflege und ein Studium im Pflegemanagement.
Mehr über David Geiger und das TeamSie möchten darüber sprechen?
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