In diesem Beitrag
Ein Druckgeschwür (Dekubitus), ein „offenes Bein“ (Ulcus cruris) oder eine Wunde am Fuß bei Diabetes heilen oft nur langsam und brauchen über Wochen eine sorgfältige Versorgung. Dafür müssen Sie nicht jedes Mal in die Arztpraxis: Die Ärztin oder der Arzt kann häusliche Krankenpflege verordnen, und ein Pflegedienst versorgt die Wunde bei Ihnen zu Hause.
Die Behandlung der Ursache bleibt Aufgabe der Ärztin oder des Arztes. Die Wundversorgung begleitet sie, beim offenen Bein etwa zusammen mit einer Kompressionstherapie.
Wann eine Wunde Fachleute braucht
Nicht jede Wunde braucht einen Pflegedienst. Als chronisch und schwer heilend gelten nach der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege Wunden, die trotz fachgerechter Behandlung vier bis zwölf Wochen nach ihrer Entstehung keine Anzeichen einer Heilung zeigen.
Lassen Sie eine Wunde rasch ärztlich ansehen, wenn sich die Haut um die Wunde rötet, warm wird oder anschwillt, wenn Eiter austritt, die Wunde unangenehm riecht, Fieber auftritt oder die Schmerzen zunehmen. Bei Menschen mit Diabetes gilt das auch für kleine Wunden am Fuß.
So läuft die Versorgung zu Hause
- Die Ärztin oder der Arzt verordnet häusliche Krankenpflege (Muster 12) und legt fest, wie und wie oft die Wunde versorgt wird. Die Wundauflagen kommen auf Rezept aus der Apotheke oder dem Sanitätshaus.
- Die Krankenkasse genehmigt die Verordnung.
- Die Pflegefachkraft sieht sich die Wunde bei jedem Verbandwechsel genau an und dokumentiert den Verlauf, mit Ihrem Einverständnis auch mit Fotos.
- Sie reinigt die Wunde unter hygienischen Bedingungen und legt die verordnete Wundauflage an.
- Verändert sich die Wunde, informiert der Pflegedienst die Arztpraxis, damit die Behandlung angepasst werden kann.
Damit eine Wunde heilen kann, muss auch die Ursache behandelt werden: beim Dekubitus den Druck entlasten, beim venösen offenen Bein die Kompression, beim diabetischen Fuß die Entlastung des Fußes und ein gut eingestellter Blutzucker. Wie Kompressionsstrümpfe richtig sitzen, zeigt unser Ratgeber Kompressionsstrümpfe richtig anziehen.
Wer zahlt
Die Wundversorgung nach ärztlicher Verordnung ist eine Leistung der Krankenkasse (häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V). Einen Pflegegrad brauchen Sie dafür nicht. Zuzahlen müssen Erwachsene:
- für den Pflegedienst 10 % der Kosten, höchstens für 28 Tage im Kalenderjahr, und 10 € je Verordnung,
- für Verbandmittel 10 % des Preises, mindestens 5 € und höchstens 10 € je Mittel, aber nie mehr, als das Mittel kostet.
Wer im Jahr Zuzahlungen von 2 % seiner Bruttoeinnahmen erreicht, bei schwerwiegender chronischer Krankheit 1 %, kann sich bei der Krankenkasse für den Rest des Jahres befreien lassen. Mehr in Verordnung häuslicher Krankenpflege und Krankenkasse oder Pflegekasse: Wer zahlt was.
So helfen wir
In unserem Team arbeiten Pflegefachkräfte, darunter Wundexpertinnen und Wundexperten. Wir versorgen akute und chronische Wunden nach ärztlicher Verordnung, dokumentieren den Verlauf und stimmen uns mit Ihrer Hausarztpraxis ab. Weil zu Ihnen dieselben Pflegekräfte aus einem festen Team kommen, sehen sie, ob die Wunde besser wird. Den Antrag bei der Krankenkasse, das Anfordern von Folgeverordnungen und die Bestellung des Verbandmaterials übernehmen wir. Mehr zur Behandlungspflege; wo wir unterwegs sind, zeigt unser Einzugsgebiet.
Häufige Fragen
Zahlt die Krankenkasse den Verbandwechsel zu Hause?
Ja, wenn die Ärztin oder der Arzt häusliche Krankenpflege verordnet. Sie zahlen die gesetzliche Zuzahlung, außer Sie sind befreit.
Brauche ich für die Wundversorgung einen Pflegegrad?
Nein. Die Wundversorgung ist eine Leistung der Krankenkasse und hängt nicht vom Pflegegrad ab.
Wie oft wird der Verband gewechselt?
Das hängt von der Wunde und der Wundauflage ab. Wie oft der Pflegedienst kommt, legt die Ärztin oder der Arzt in der Verordnung fest.
Was passiert, wenn die Wunde nicht besser wird?
Dann besprechen Pflegedienst und Arztpraxis, wie die Behandlung angepasst wird. Bei chronischen und schwer heilenden Wunden kann die Ärztin oder der Arzt auch eine spezialisierte Wundversorgung verordnen, wenn nötig in einer spezialisierten Einrichtung außerhalb der Wohnung.
Quellen
- § 37 SGB V: Häusliche Krankenpflege, Bundesministerium der Justiz
- § 61 SGB V: Zuzahlungen und § 62 SGB V: Belastungsgrenze, Bundesministerium der Justiz
- Häusliche Krankenpflege-Richtlinie, Gemeinsamer Bundesausschuss, in Kraft seit 12.12.2025
- Pressemitteilung zur Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden, Gemeinsamer Bundesausschuss, 15.08.2019
Über den Autor
David Geiger
David Geiger hat Glückszeit gegründet und führt den Pflegedienst als Geschäftsführer. Er ist gelernter Altenpfleger, Pflegedienstleiter und Fachtherapeut Wunde, hat über zwölf Jahre Erfahrung in der Pflege und ein Studium im Pflegemanagement.
Mehr über David Geiger und das TeamSie möchten darüber sprechen?
Wir hören zu und sagen Ihnen, was in Ihrer Situation möglich ist und wer es bezahlt. Kostenlos, unverbindlich, Rückruf spätestens am nächsten Arbeitstag.




