In diesem Beitrag
- Wann Kurzzeitpflege hilft
- Wer Anspruch hat
- Was die Pflegekasse zahlt: bis zu 3.539 € im Jahr
- Was Sie selbst zahlen
- Ohne Pflegegrad: Kurzzeitpflege über die Krankenkasse
- So finden Sie einen Platz in Bamberg und Forchheim
- Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege zu Hause?
- Was die Reform 2027 plant
- So helfen wir
- Häufige Fragen
- Quellen
Manchmal geht die Pflege zu Hause für ein paar Wochen nicht: Nach einer Operation ist der Alltag noch zu schwer, die pflegende Tochter wird selbst krank, oder die Wohnung wird umgebaut. Dann ist die Kurzzeitpflege die Brücke. Hier steht, wer Anspruch hat, was die Kasse zahlt, was Sie selbst tragen und wie Sie in Bamberg und Forchheim einen Platz finden.
Wann Kurzzeitpflege hilft
Das Gesetz nennt zwei Anlässe: eine Übergangszeit nach einem Krankenhausaufenthalt und Krisen, in denen die Pflege zu Hause vorübergehend nicht reicht. Typisch sind:
- Nach dem Krankenhaus: Die Behandlung ist abgeschlossen, aber für zu Hause reicht die Kraft noch nicht.
- Plötzliche Verschlechterung: Der Pflegebedarf steigt so stark, dass die bisherige Hilfe nicht mehr genügt, bis eine neue Lösung steht.
- Ausfall der Pflegeperson: Die Angehörige, die sonst pflegt, ist krank, in Kur oder im Urlaub.
- Umbau der Wohnung: Das Bad wird barrierefrei, und zu Hause ist für einige Wochen keine Pflege möglich.
Wer Anspruch hat
Kurzzeitpflege aus der Pflegeversicherung gibt es ab Pflegegrad 2, wenn Sie zu Hause gepflegt werden. Eine Vorpflegezeit ist nicht nötig. Bei Pflegegrad 1 gibt es keinen eigenen Betrag für die Kurzzeitpflege; Sie können aber den Entlastungsbetrag dafür einsetzen. Wer keinen Pflegegrad hat, etwa nach einer Operation, kann Kurzzeitpflege unter bestimmten Voraussetzungen über die Krankenkasse bekommen (siehe unten).
Was die Pflegekasse zahlt: bis zu 3.539 € im Jahr
Seit dem 1. Juli 2025 teilen sich Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 € im Kalenderjahr. Sie entscheiden selbst, wie viel davon in die Kurzzeitpflege geht. Für die Kurzzeitpflege gilt außerdem eine Zeitgrenze: höchstens acht Wochen im Kalenderjahr, gern auf mehrere Aufenthalte verteilt.
Aus dem Betrag zahlt die Pflegekasse die pflegebedingten Kosten in der Einrichtung, die Betreuung und die medizinische Behandlungspflege. Die Einrichtung rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Was Sie im selben Jahr schon für Verhinderungspflege ausgegeben haben, steht für die Kurzzeitpflege nicht mehr zur Verfügung, und umgekehrt.
Beziehen Sie Pflegegeld, wird während der Kurzzeitpflege die Hälfte weitergezahlt, für bis zu acht Wochen im Jahr. Am ersten und am letzten Tag gibt es das volle Pflegegeld.
Was Sie selbst zahlen
Die Pflegekasse übernimmt nur die Pflege. Selbst zahlen Sie die Unterkunft, die Verpflegung und die Investitionskosten der Einrichtung, also ihren Anteil an Gebäude und Ausstattung. Die Einrichtung nennt diese Beträge je Tag in ihrer Preisliste; lassen Sie sich vorab ausrechnen, was für Ihren Aufenthalt übrig bleibt.
Dafür können Sie den Entlastungsbetrag von 131 € im Monat einsetzen. Nicht genutzte Monatsbeträge sammeln sich an und lassen sich zusammen für einen Aufenthalt verwenden. Was aus einem Kalenderjahr übrig ist, kann bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. Wie das genau funktioniert, steht im Beitrag Entlastungsbetrag.
Reicht das Geld trotzdem nicht, kann bei geringem Einkommen der Sozialhilfeträger einspringen (Hilfe zur Pflege). Wer in Ihrem Fall zuständig ist, sagt Ihnen der Pflegestützpunkt.
Ohne Pflegegrad: Kurzzeitpflege über die Krankenkasse
Auch ohne Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1 kann es Kurzzeitpflege geben, dann als Leistung der Krankenkasse nach § 39c SGB V. Voraussetzung ist eine schwere Krankheit oder eine akute Verschlimmerung, meist nach einem Krankenhausaufenthalt, bei der häusliche Krankenpflege zu Hause nicht ausreicht. Die Kasse zahlt auch hier für bis zu acht Wochen im Jahr; Unterkunft und Verpflegung tragen Sie selbst.
Fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse ausdrücklich nach Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V. Liegen Sie noch im Krankenhaus, organisiert das oft der Sozialdienst der Klinik. Was nach der Entlassung sonst zu klären ist, zeigt die Checkliste für die Entlassung aus dem Krankenhaus.
So finden Sie einen Platz in Bamberg und Forchheim
Kurzzeitpflege gibt es in Pflegeheimen, die einzelne Plätze dafür freihalten, und in eigenen Kurzzeitpflege-Einrichtungen. So gehen Sie vor:
- Früh anfragen: Planbare Aufenthalte, etwa für den Urlaub der Pflegeperson, so früh wie möglich anfragen, und zwar bei mehreren Einrichtungen gleichzeitig.
- Suchportale der Kassen nutzen: Im vdek-Pflegelotsen und im Pflegenavigator der AOK lässt sich nach Einrichtungen mit Kurzzeitpflege in Ihrer Nähe filtern.
- Pflegestützpunkt fragen: Die Beratung ist kostenlos und kennt die Einrichtungen vor Ort. Die Adressen in der Region stehen in Pflegeberatung in Bamberg und Forchheim.
- Aus dem Krankenhaus: Sagen Sie dem Sozialdienst früh, dass zu Hause noch keine Pflege möglich ist; er sucht mit Ihnen einen Platz.
- Antrag stellen: Beantragen Sie die Kurzzeitpflege bei Ihrer Pflegekasse, möglichst bevor der Aufenthalt beginnt. Viele Einrichtungen helfen dabei.
Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege zu Hause?
Beide Leistungen kommen aus demselben Jahresbetrag. Die Kurzzeitpflege passt, wenn rund um die Uhr jemand da sein muss oder die Wohnung gerade nicht geht. Fällt dagegen nur die Pflegeperson für einige Stunden oder Tage aus, ist die Vertretung zu Hause oft die bessere Wahl: Ihr Angehöriger bleibt in der gewohnten Umgebung, und das Pflegegeld wird bei stundenweiser Vertretung nicht gekürzt. Wie das läuft, steht auf unserer Seite Verhinderungspflege.
Was die Reform 2027 plant
Am 30. September 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen; am 5. November 2026 berät der Bundestag in erster Lesung. Der Entwurf sieht vor, dass der gemeinsame Jahresbetrag von bis zu 3.539 € wegfällt. Für die vollstationäre Kurzzeitpflege und für pflegerische Akutsituationen soll es stattdessen ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 € im Kalenderjahr geben, einheitlich für die Pflegegrade 2 bis 5. Beschlossen ist das noch nicht; bis das Gesetz verkündet ist, gilt das heutige Recht. Alle geplanten Änderungen stehen in Pflegereform 2027: Was sich für die Pflege zu Hause ändern soll.
Was das für Sie heißt: Steht eine planbare Kurzzeitpflege an, lohnt es sich, sie noch 2026 aus dem heutigen Jahresbetrag zu nutzen.
So helfen wir
Wir sind ein ambulanter Pflegedienst und bieten selbst keine Kurzzeitpflege in einer Einrichtung an. Wir helfen davor und danach: mit der Verhinderungspflege zu Hause, wenn die Pflegeperson eine Pause braucht, und mit der Pflege nach dem Krankenhaus, wenn es aus der Kurzzeitpflege wieder nach Hause geht. Im kostenlosen Erstgespräch rechnen wir mit Ihnen durch, wie der Jahresbetrag am besten eingesetzt wird.
Häufige Fragen
Wie lange kann ich in die Kurzzeitpflege?
Bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, auch verteilt auf mehrere Aufenthalte. Ob das Geld so lange reicht, hängt vom Tagessatz der Einrichtung ab und davon, wie viel vom Jahresbetrag schon für Verhinderungspflege verbraucht ist.
Bekomme ich während der Kurzzeitpflege weiter Pflegegeld?
Ja, zur Hälfte, für bis zu acht Wochen im Jahr. Am Tag der Aufnahme und am Tag der Entlassung gibt es das volle Pflegegeld.
Kann ich Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege im selben Jahr nutzen?
Ja. Beide kommen aus dem gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 €. Für beide gilt jeweils eine Grenze von acht Wochen im Jahr.
Muss ich die Kurzzeitpflege beantragen?
Ja, bei Ihrer Pflegekasse, möglichst bevor der Aufenthalt beginnt; in einer Notlage geht es auch kurzfristig. Ohne Pflegegrad stellen Sie den Antrag bei der Krankenkasse. In der Klinik hilft der Sozialdienst, sonst oft die Einrichtung.
Gibt es Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 1?
Aus der Pflegeversicherung nur über den Entlastungsbetrag von 131 € im Monat. Nach einer schweren Krankheit oder einem Krankenhausaufenthalt kann zusätzlich die Krankenkasse nach § 39c SGB V zahlen.
Quellen
- § 42 SGB XI: Kurzzeitpflege, § 42a SGB XI: Gemeinsamer Jahresbetrag und § 37 SGB XI: Pflegegeld
- § 45b SGB XI: Entlastungsbetrag und § 39c SGB V: Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
- Bundesgesundheitsministerium: Übersicht der Leistungsbeträge 2026 (PDF), abgerufen am 5. November 2026
- Verwaltungsportal des Bundes: Kurzzeitpflege, abgerufen am 5. November 2026
- Bundesgesundheitsministerium: Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz (30.09.2026), abgerufen am 5. November 2026
Stand: 5. November 2026. Beträge nach den gesetzlichen Werten für 2026; die Angaben zur Reform beziehen sich auf den Kabinettsentwurf und können sich im Gesetzgebungsverfahren ändern.
Über den Autor
David Geiger
David Geiger hat Glückszeit gegründet und führt den Pflegedienst als Geschäftsführer. Er ist gelernter Altenpfleger, Pflegedienstleiter und Fachtherapeut Wunde, hat über zwölf Jahre Erfahrung in der Pflege und ein Studium im Pflegemanagement.
Mehr über David Geiger und das TeamSie möchten darüber sprechen?
Wir hören zu und sagen Ihnen, was in Ihrer Situation möglich ist und wer es bezahlt. Kostenlos, unverbindlich, Rückruf spätestens am nächsten Arbeitstag.




